Erste Formen von Zeitarbeit in Deutschland gab es bereits in den 1920er Jahren. 1922 wurde das entgeltliche Vermitteln von Arbeitskräften durch das Arbeitsnachweisgesetz geregelt. Am 16. Juli 1927 folgte eine Übernahme mehrerer Teile dieses Gesetzes in das neue Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, kurz AVAVG. Eine Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg vom 6.Oktober 1931 legte den Vermittlern die vollen Arbeitgeberpflichten auf. Im Dritten Reich hatten die Nationalsozialisten schließlich eine Monopolstellung auf sämtliche Vermittlungsaktivitäten dieser Branche.
Das damalige Modell der Zeitarbeit war somit praktisch außer Kraft gesetzt.
Zeitarbeit wie wir sie in ihrer heutigen Form kennen entwickelte sich dann erst nach dem zweiten Weltkrieg. Hier ein chronologischer Überblick über die wichtigsten Stationen (weltweit und natürlich in Deutschland):
1948 Im US-Bundesstaat Milwaukee suchen zwei Anwälte vergeblich Ersatz für eine erkrankte Sekretärin. Sie erkennen welches Potenzial die Vermittlung von Ersatzarbeitern bei Personalengpässen hat und gründen noch im selben Jahr die erste Zeitarbeitsfirma Manpower Inc.
1956 In Paris und London werden die ersten Zeitarbeitbüros in Europa eröffnet
1962 Das Schweizer Unternehmen ADIA Interim eröffnet eine Niederlassung in Hamburg. Die Bundesanstalt für Arbeit sieht ihr Monopol der Arbeitsvermittlung bedroht und stellt einen Strafantrag.
1967 Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt am 4. April in einem Musterprozess die Weichen für die Zukunft der Personalüberlassung in Deutschland. Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich mit dem Recht der freien Berufswahl vereinbar.
1972 Verabschiedung und Inkrafttreten des “Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung”, kurz AÜG. Dadurch wird ein sozialer Mindestschutz von Zeitarbeitern gewährleistet. Zudem sieht das AÜG eine gesetzliche Erlaubnispflicht für die Dienstleistung “Zeitarbeit” vor.
1982 Gesetzliches Verbot für „Die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden“. Das Verbot resultiert aus zahlreichen Verstößen gegen geltendes Recht in dieser Branche.
1985 Die maximal zulässige Einsatzdauer von Leiharbeitern wird von drei auf sechs Monate erhöht, um Zeitarbeit für die Beteiligten attraktiver zu machen.
1994 Verlängerung der Überlassungsdauer von sechs auf maximal neun Monate.
1994 Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt. Private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.
1997 Reform des AÜG: Die maximale Überlassungsdauer beträgt nun 12 Monate.
2002 Verabschiedung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
2004 Änderung der Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Zuge der sog. “Hartz-Vorschläge”:
- Die Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer wird aufgehoben
- Das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellsperre entfallen
- Gleichbehandlungspflicht (equal treatment) der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb wird hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (equal pay) gesetzlich eingeführt
- Das equal treatment-Prinzip kann nur durch Tarifvertrag abgelöst werden, wovon die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche und – in der Folge – die Zeitarbeitsunternehmen durch Anwendung entsprechender Tarifwerke Gebrauch machen.
2008 Das Europäische Parlament verabschiedet am 22. Oktober die EU-Richtlinie für Zeitarbeit. Die Richtlinie beinhaltet zahlreiche Festlegungen, Begriffsbestimmungen und Ausnahmeregelungen. Wichtige Punkte sind etwa equal pay und equal treatment, die eine gleiche Entlohnung und gleiche Arbeitsbedingungen für Zeit-und Stammmitarbeiter eines Unternehmens garantieren sollen
2011 Durch eine weitere AÜG-Reform im April werden u.a. notwendige Anpassungen an die EU-Richtlinie vorgenommen. Es wird zudem eine allgemeinverbindliche Lohnunterschranke eingeführt, d.h. durch Tarifvertrag kann wie bisher vom equal treatment-Grundsatz abgewichen werden, aber eben nur bis zur Lohnuntergrenze, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf vorangehenden Vorschlag der Tarifvertragsparteien festgesetzt wird. Schließlich sieht eine sog. „Drehtürklausel“ vor, dass es keine Abweichung vom equal-treatment-Grundsatz gibt, wenn der Zeitarbeitnehmer zwar beim gleichen Arbeitgeber oder beim gleichen Konzern beschäftigt war und in den letzten sechs Monaten vor der Entleihung aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
2012 Die vor Jahresfrist von der Politik geforderte Anpassung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter vor Ort (equal pay) wird umgesetzt und resultiert in mehreren Tarifvereinbarungen mit einzelnen Branchenverbänden. Dieser Prozess ist noch nicht für alle Berufs- und Branchenbereiche abgeschlossen, wird in der Folgezeit aber nach und nach bearbeitet.
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