Zeit­ar­beit­neh­mer erhal­ten seit dem 1. Juni 2016 einen Min­dest­lohn von neun Euro in West­deutsch­land. In Ost­deutsch­land ist die Lohn­un­ter­gren­ze auf 8,50 Euro gestie­gen. In der Zeit­ar­beits­bran­che gibt es seit die­sem Monat mehr Geld. In West­deutsch­land stieg der Lohn ab 1. Juni 2016 um 2,3 Pro­zent (zuvor 8,80 Euro), in Ost­deutsch­land um 3,7 Pro­zent (zuvor 8,20 Euro). 

Lohn­un­ter­gren­ze in der Leih­ar­beit: Drit­te Stu­fe in Kraft

Seit dem 1. April 2014 gibt es einen Min­dest­lohn für die Arbeit­neh­mer­über­las­sung (Zeit­ar­beit). Die “2. Ver­ord­nung über eine Lohn­un­ter­gren­ze in der Arbeit­neh­mer­un­ter­las­sung” regelt die Höhe des Min­dest­lohns und sieht eine stu­fen­wei­se Erhö­hung des Min­dest­lohns vor. Mit der Erhö­hung zum 1. Juni tritt nun die drit­te Stu­fe in Kraft. Zumin­dest in West­deutsch­land liegt der Lohn damit über dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn und gilt für alle Arbeit­ge­ber, die als Ver­lei­her Drit­ten Arbeit­neh­mer im Rah­men ihrer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit überlassen.

Grund­la­ge der Ver­ord­nung in der Zeit­ar­beit ist § 3a Abs. 2 Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) bezie­hungs­wei­se der bereits im Novem­ber 2013 ver­ein­bar­te Tarif­ver­trag zwi­schen den Ein­zel­ge­werk­schaf­ten des DGB und den bei­den Arbeit­ge­ber­ver­bän­den in der Zeit­ar­beit, dem Bun­des­ar­beit­ge­ber­ver­band der Per­so­nal­dienst­leis­ter (BAP) und dem Inter­es­sen­ver­bands deut­scher Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men (IGZ). Die­ser Tarif­ver­trag sieht die in der Rechts­norm über­nom­me­nen Lohn­un­ter­gren­zen bereits vor und ent­hält dar­über hin­aus auch Rege­lun­gen zu Lohn­zu­schlä­gen, zur Ent­gelt­fort­zah­lung oder zum Urlaub.

Das Tarif­werk ist jedoch nicht nur als Grund­la­ge für die Min­dest­lohn-Ver­ord­nung rele­vant. Denn anders als in der Gesamt­wirt­schaft – wo nach einer Stu­die des Insti­tuts für Arbeits­markt- und Berufs­for­schung der Bun­des­agen­tur für Arbeit (IAB) der Anteil der in tarif­ge­bun­de­nen Betrie­ben Beschäf­tig­ten in der Gesamt­wirt­schaft ist seit 1996 rück­läu­fig ist – ist die Zeit­ar­beits­bran­che nach Anga­ben des IGZ bei­na­he zu 100 Pro­zent tari­fiert. Das mag jedoch auch dar­an lie­gen, dass in der Zeit­ar­beits­bran­che allei­ne Tarif­ver­trä­ge als Aus­nah­me zum gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Equal-Tre­at­ment-Grund­satz zuläs­sig sind.

Bran­chen­zu­schlä­ge stei­gen ebenfalls

In der Zeit­ar­beits­bran­che eben­falls tarif­ver­trag­lich fixiert sind die soge­nann­ten Bran­chen­zu­schlä­ge. Auch die­se erhö­hen sich zum 1. Juni, da sie pro­zen­tu­al zum Grund­lohn berech­net wer­den. Daher ver­dien jetzt zum Bei­spiel eine Zeit­ar­beits­kraft, die seit neun Mona­ten in der Metall- und Elek­tro­in­dus­trie ein­ge­setzt ist, min­des­tens 13,50 Euro (West) bezie­hungs­wei­se 12, 75 Euro (Ost). In der höchs­ten Ent­gelt­grup­pe 9 liegt der ent­spre­chen­de Lohn bei 30 Euro (West) bezie­hungs­wei­se 27,05 Euro (Ost).
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