Die dritte Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt am 1. November in Kraft. Die ersten Lohnerhöhungen werden zum Jahreswechsel fällig.
Ab dem 1. Januar 2018 steigt der Mindestlohn für die Beschäftigten der Pflegebranchen in Westdeutschland von 10,20 Euro auf 10,55 Euro (+ 3,4 Prozent). In Ostdeutschland sind dann statt 9,50 Euro mindestens 10,05 Euro zu zahlen (+ 5,8 Prozent). Weitere Erhöhungen sind für den 1. Januar 2019 (11,05 Euro West, 10,55 Euro Ost) und für den 1. Januar 2020 (11,35 Euro West, 10,85 Euro Ost) vorgesehen.
Anwendungsbereich
Rund 900.000 Beschäftigte sind in Einrichtungen tätig, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Zeitarbeitskräfte haben einen Anspruch auf den Pflegemindestlohn, wenn sie in nicht Ausmaß typische Pflegetätigkeiten ausüben. Dazu zählen zum Beispiel Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen, Assistenzkräfte oder ambulante Krankenpflegedienstleister.
Bereitschaft
Der Mindestlohn ist grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienste und für Wegzeiten zwischen Einsatzorten und vom Einsatzort zum Kundenbetrieb zu zahlen. Bei einer beruflichen Orientierungsphase, die als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, findet der Mindestlohn für die ersten maximal sechs Wochen keine Anwendung.
Quelle: Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.